Buchhaltung in Wien – Fibu Gloser

Steuerblog

News aus der Buchhaltung- und Steuerwelt

Corona – was nun?

Corona hat uns fest im Griff. Anbei finden Sie einen groben Überblick für inländische Unternehmer.

 

Corona Betretungsverbot

 

 Seit 16.03.2020 gilt § 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, welches das Betreten öffentlicher Orte untersagt, ausgenommen davon ist die Betreuung von hilfs- und unterstützungsbedürftigen Personen, sowie sämtliche Dienstleistungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens einem Meter.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011078

 

Es ist nicht die Tätigkeit der Unternehmer untersagt bzw. Betriebsstätten gesperrt, es ist NUR der Kundenkontakt beschränkt bzw. untersagt.

Okay sind: Montagen durch Dienstleistungs- bzw. Produktionsbetriebe u. deren Lieferungen oder die akute Schadenbehebungen von Gas, Wasser, Strom, Wärme sind als Notfallsdienstleistungen anzusehen und zulässig, bzw. das Halten von telefonischen u. elektronischen Kundenkontakt.

Nicht okay sind: Beratungsdienstleistungen beim Kunden in dessen Betriebsstätte.

 

Corona betroffene Unternehmer und Arbeitslosengeld:

 

In der Regel gibt es für GSVG Selbtändige kein Arbeitslosengeld, außer es wurden vorher Anspruchszeiten für das Arbeitslosengeld erworben, dies gilt in der Regel für:

  • Unternehmer, die vor dem 01.01.2009 unselbständig und selbständig tätig waren
  • Unternehmer, die nach dem 01.01.2009 eine selbständige Tätigkeit begonnen haben
  • Unternehmer, die seit 01.01.2009 der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, beigetreten sind

Voraussetzung für das Arbeitslosengeld ist die Zurücklegung oder Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung. Freie Berufe haben keine Gewerbeberechtigung, hier ist die Ruhendmeldung gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.

Wenn all dies nicht greift, gibt es noch die Möglichkeit – wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind, online einen Antrag auf Sozialhilfe/Mindestsicherung zu stellen. Dabei ist eine Übersicht über die finanzielle Situation erforderlich.

Hier können Sie dies online unter dem Punkt Formular beantragen:

https://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/sozialhilfe/sonderbedarf.html

 

 

Corona und die ÖGK (vormals GKK):

 

Um die Liquidität der Betriebe nicht zu gefährden, gibt es vorübergehende Erleichterungen für den Dienstgeber:

Es werden keine ausständigen Beiträge gemahnt. Es erfolgt eine automatische Stundung – wenn Beträge nicht, teilweise oder nicht fristgerecht beglichen werden. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert, es gibt auch keine Eintreibungsmaßnahmen und es werden keine Insolvenzanträge von Seiten der ÖGK gestellt.

Weiterhin zu den Pflichten des Dienstgebers zählt es: Personal vor Dienstantritt bei der ÖGK anzumelden, bzw. die monatlichen Beitragsgrundlagen von der Lohnverrechnung termingerecht zu übermitteln.

Corona und die SVS:

Wenn ihr Unternehmen von einer behördlichen Schließung betroffen ist, oder in durch Coronafälle sich in Quarantäne begeben musste, oder wenn sie mit massiven Geschäftseinbußen wegen Corona rechnen müssen, können sie bei der Sozialversicherung der Selbständigen, kurz SVS genannt, um Herabsetzung der Beiträge aufgrund von vorliegenden Prognosezahlen ansuchen. Bei der Prognosezahlenerstellung helfen wir Ihnen gerne.
 
Die SVS Vorschreibungen beruhen auf den Geschäftsergebnissen der Vorjahre. Wenn Sie heuer weniger Gewinn oder etwa gar keinen Gewinn erwarten, können sie die Vorschreibungen für das restliche Jahr bis zur Mindesbeitragsgrundlage herabsetzen lassen.
 
Stundungsanträge oder Ratenzahlungen können formlos – schriftlich via Email oder via Onlineformular an die SVS gesendet werden:
https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.853637
 
Zudem können Stundungsanträge, Ratenzahlungsvorschläge und ein Ansuchen auf Nachsicht der Verzugszinsen, eingebracht werden.
 

 

 

Quelle: Shutterstock

 

Corona und der Härtefall-Fond / Phase 1:

 

Die Antragstellung ist ab 27.03.2020 um 17 Uhr bis voraussichtlich 31.12.2020 über den WKO Zugang oder die WKO Site möglich:

https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsAntrag.html?~cid=1&dswid=2#

Halten Sie für diese Eingabe folgende Daten bereit:

  • Ihre Steuernummer, Ihre GLN-Nummer (diese finden Sie unter „WKO Firmen A-Z“ und Ihren Firmennamen eingeben oder Ihre KUR Nummer (diese finden Sie bei Ihren persönlichen Daten im Unternehmensserviceportal).

Für wen ist diese Soforthilfe gedacht:

  • für Ein Personen Unternehmen, kurz EPU genannt
  • Kleinstunternehmer bis 10 Mitarbeiter und max. 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme
  • Neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Freie Berufe und erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind.

Ein Härtefall ist gegeben, wenn einer der drei folgenden Gründe vorliegt:

      • der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr zahlen kann
      • der Betrieb aufgrund eines behördlichen Betretungsverbot nach COVID-19 betroffen war
      • der Unternehmer einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres aufgrund COVID19 hatte.
    •  
    •  
    • Voraussetzung dazu ist ein Steuerbescheid ab 2017, bei welchem:
    • das Nettoeinkommen zwischen EUR  5.527,92 und EUR 6.000 pro Jahr liegt – diese Unternehmer erhalten einen Zuschuss in Höhe von EUR 500,00
    • Unternehmer ohne Steuerbescheid – weil das Unternehmen erst später gegründet wurde oder noch kein Steuerbescheid ergangen ist – erhalten einen Zuschuss von EUR 500,00 – wenn die Förderkriterien erfüllt wurden
    • das Nettoeinkommen über EUR 6.000 pro Jahr ist, jene Unternehmer erhalten einen Zuschuss von EUR 1.000,00
    • Zusammengefasst müssen Sie zwischen EUR 5.527,92 und maximal EUR 5527,92 in 2019 verdient haben.

Anbei finden Sie die Anspruchskriterien für die nicht zurückzahlbare Soforthilfe:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?shorturl=wkoat_haertefall-fonds#heading_Anspruchskriterien

 

  • Mehrfachversicherungen – wenn jemand Selbständig und Unselbständig tätig ist, dies wurde derzeit noch außer Acht gelassen, hier ist die Regierung gefordert dies nachzubessern.

Corona und der Härtefall-Fond / Phase 2:

 

Der genaue Kriterienkatalog befinden sich seitens der Regierung noch in Ausarbeitung.

Vorab wurde bekannt, der Zuschuss wird maximal 2000 EURO pro Monat auf 3 Monate betragen, der Zuschuss richtet sich nach der jeweiligen Einkommeneinbuße.

 

Corona und die Förderung der IT-Infrastuktur (für die Schaffung von Telearbeitsplätzen /Home Office Plätze) :

dient zur Aufrechterhaltung der Kommunikationsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit.

 

Wer wird gefördert: KMU sowie Kleinstunternehmen mit Wiener Betriebsstätten.

Gefördert werden:

  • die dazugehörige Beratungsleistungen von Telearbeitssystemen
  • die Anschaffung der IT-Hardware und IT-Software (unternehmensseitig sowie die Einrichtung der Telearbeitsplätze)
Die Förderhöhe beträgt 75%, die maximale Förderung beträgt EUR 10.000,00.
 
Anerkannt werden Schaffungs- und Beratungskosten im Zeitraum vom 01.03.2020-31.12.2020,
die Anträge sind pro Unternehmen und Unternehmensgruppe einmalig möglich unter:
https://cockpit.wirtschaftsagentur.at/Cockpit/Cockpit.aspx
 

Corona und mittels Checkliste Überblick verschaffen und Entscheidungen treffen:

 

Liquidität: 
nicht unbedingt notwendige Investitionen verschieben, Lager abbauen, SV Beiträge u. Steuern stunden, nicht notwendige Ausgaben streichen
Kredite:
über die Hausbank, externe Banken, Factoring, staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, Grobkonzept für Refinanzierung ausarbeiten und vorlegen
Kapazitäten:
Schichtbetriebe runterfahren, Einführung von anderen Wochenmodellen (z.B. Einführung einer zwei/drei Tagewoche, Abschalten von nicht notwendigen Produktionslinien, gibt es andere Produkte die vom Markt benötigt werden würden und rasch auf dieses Produkt umgerüstet werden könnten
Mitarbeiter:
Homeoffice nutzen, Überstundenabbau, Urlaubsabbau
Einkauf:
Auftragsvolumen, Liefertermine u. Einkaufskonditionen nachverhandeln
 Verkauf:
Auftragsvolumen, Liefertermine u. Verkaufskonditionen nachverhandeln, offen über die Situation kommunizieren, aktiv Kunden ansprechen, können andere Produkte online an den Kunden gebracht werden
 

Corona und die GIS:

Die GIS akzeptiert derzeit bei auf Verordnung geschlossenen Betrieben eine schriftliche unbürokratische GIS Abmeldung unter Nennung Ihrer Teilnehmernummer samt kurzer Schilderung der vorliegenden Situation unter: kundenservice@gis.at oder unter der Service-Hotline 0810 00 10 80.
 
 
 
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
 
 

Als moderner Dienstleister auf dem Gebiet Finanzbuchhaltung unterstützt Sie FIBU GLOSER® immer dann, wenn es darauf ankommt und der Bedarf am höchsten ist – schnell, flexibel und zuverlässig. Dank meines Service haben Sie Ihre Zahlen stets im Blick und können sich sicher sein, dass Ihre Buchhaltung kompetent und fristgerecht erstellt wird.

Sie haben Fragen zum Thema „Corona – was nun?“ – dann kontaktieren Sie mich noch heute!

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