Whistleblower Richtlinie
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter!
Auf Grundlage der EU-Whistleblowing-Richtlinie und des neu erlassenen österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetzes wird in unserem Unternehmen, auch wenn wir keine 50 Mitarbeiter beschäftigt haben, ein so genanntes Hinweisgebersystem („Whistleblowing-System“) eingerichtet werden.
Das gesetzliche Ziel des Hinweisgebersystems besteht darin, Vorkehrungen gegen allfällige Wirtschaftskriminalität zu treffen, indem Mitarbeiter/innen die jederzeitige Möglichkeit zur Meldung von wirtschaftskriminellen Handlungen an eine objektive interne Meldestelle eingeräumt wird.
Das Hinweisgebersystem gilt für Rechtsverstöße in folgenden Bereichen:
- Öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB).
Was bedeutet „Whistleblowing“?
Whistleblowing ist für viele Menschen negativ besetzt oder wird gar als „Denunziantentum“ empfunden. Allerdings ist richtig verstandenes Whistleblowing kein „Verpfeifen“ oder „Vernadern“ von z.B. schlechter Arbeitsleistung, zu spät zur Arbeit erscheinender Arbeitskollegen oder „kleinkrimineller“ Handlungen (z.B. gestohlene Wurstsemmel aus dem Kühlschrank im Pausenraum), sondern zielt auf die Verhinderung von Wirtschaftskriminalität (Korruption, Bestechung, Finanzbetrug, gesundheitsgefährdende Produkte für Kunden etc.) ab.
Elektronischer Briefkasten
Für die Einbringung von Hinweisen wird ein elektronischer Briefkasten eingerichtet. Dieser ist – vorbehaltlich allfälliger kurzfristiger Wartungsarbeiten oder unvorhersehbarer technischer Störungen – rund um die Uhr über unsere Homepage, unter dem Impressum, online verfügbar.
Hinweise können entweder anonym oder unter Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person erfolgen. In beiden Fällen wird durch technische Sicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation gewährleistet.
Interne Meldestelle
Einlangende Hinweise werden von der in unserem Unternehmen eingerichteten Compliance- und Whistleblowing-Meldestelle (interne Meldestelle mittels Email) erfasst und verlässlich bearbeitet. Die interne Meldestelle besteht aus speziell geschulten Personen, die weisungsfrei tätig sind und bei der Bearbeitung von Hinweisen unvoreingenommen und unparteilich vorzugehen haben.
Die interne Meldestelle ist für Mitarbeiter/innen auch unter der folgenden E-Mail-Adresse erreichbar: info (AT) fibu-gloser.at Über diesen Mail-Account können Hinweise per E-Mail übermittelt oder Termine für eine persönliche Vorsprache (sofern von Hinweisgeberseite gewünscht) vereinbart werden.
Wichtiger Hinweis: Die interne Meldestelle unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf gemeldete Sachverhalte, einschließlich des Schutzes der Identität von Hinweisgeber/innen und aller von Hinweisen betroffenen Personen. Auf die gemeldeten Daten können ausschließlich die Mitarbeiter/innen der internen Meldestelle zugreifen, andere Personen (insbesondere auch die Mitglieder der Geschäftsleitung) sind weder rechtlich noch EDV-technisch zum Zugriff befugt.
Rechtlicher Schutz vor Benachteiligungen
Personen, die Hinweise einbringen und zum Zeitpunkt der Einbringung auf Basis eines durchschnittlichen Allgemeinwissens (ohne juristische Kenntnisse) berechtigterweise davon ausgehen, dass die von ihnen gegebenen Hinweise
- der Wahrheit entsprechen und
- in den Geltungsbereich des gesetzlichen HinweisgeberInnenschutzes fallen,
sind – selbst wenn ihre Identität von Ihnen selbst offengelegt oder aus anderen Gründen bekannt wird – gesetzlich ausdrücklich vor arbeitsrechtlichen Benachteiligungen oder sonstiger Druckausübung geschützt. Demnach ist jegliche Maßnahme (z.B. Kündigung, Versetzung, negative Leistungsbeurteilung, Nötigung, Mobbing, Diskriminierung etc.), die in Vergeltung eines – im Sinne des vorigen Satzes – berechtigten Hinweises erfolgt, verboten.
Achtung: Nicht geschützt ist hingegen die Einbringung von Hinweisen, die offensichtlich falsch sind. Wissentliche Falschmeldungen können zu Schadenersatzpflichten und/oder strafrechtlicher Verfolgung nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz oder nach dem Strafgesetzbuch (z.B. wegen Verleumdung) führen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser kompakten Zusammenfassung einen verständlichen Überblick über das neue Hinweisgebersystem geben können. Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir ersuchen Sie höflich um Kenntnisnahme
Claudia Gloser, BA