Buchhaltung für nebenberuflich Selbstständige – was Sie unbedingt wissen sollten
Sie wollen sich nebenberuflich selbstständig machen? Mit Leichtigkeit und Freude all jene Dinge tun, für die Sie schon lange brennen? Sie möchten aber auch weiterhin einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen, um über geregelte Einkünfte zu verfügen? Sie haben eine großartige Idee, trauen sich jedoch nicht, diese mit Gewinnerzielungsabsicht umzusetzen?
Bei einer parallelen Selbst- und Unselbstständigkeit gibt es zahlreiche Unwägbarkeiten, sodass viele erst einmal davor zurückschrecken. So kann es zum Beispiel zu einer Mehrfachversicherung kommen. Zudem gibt es auch bei den Themen Einkommensgrenzen, Umsatzsteuer oder Steuererklärung unterschiedliche Aspekte zu beachten. Darüber hinaus kann eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht über einen längeren Zeitraum zur Folge haben, dass eine gewerbliche Tätigkeit unter die sogenannte „Liebhaberei“ fällt und etwaige Verluste dadurch steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Damit eine Geschäftsidee nachhaltig erfolgreich sein kann, gilt es deshalb von Anfang an unterschiedlichste Punkte zu beachten – vor allem auch buchhalterisch oder steuertechnisch. Ein professioneller Partner bzw. eine professionelle Partnerin bietet hier frühzeitig Unterstützung und wertvolle Hilfestellungen.
Wer nicht nur nach einem zuverlässigen und flexiblen Buchhaltungsservice sucht, sondern nach einer persönlichen Begleitung durch den buchhalterischen Formalitätendschungel, findet in FIBU GLOSER® die richtige Partnerin für eine erfolgreiche Zukunft.
Professionelle Buchhaltung für nebenberuflich Selbstständige – je früher, desto besser!
Nebenberuflich selbstständig zu sein bedeutet, dass man zwar über eine Voll- oder Teilzeitanstellung verfügt, zusätzlich jedoch nebenberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Viele Jungunternehmer/-innen oder Gründer/-innen wählen dieses Modell, um finanziell abgesichert zu sein. Da niemand garantieren kann, dass eine Business-Idee von Beginn an funktioniert und schnell in die profitable Gewinnzone kommt, wird häufig der Weg der finanziellen Sicherheit gesucht.
Während manche mit der Zeit vollständig in die Selbständigkeit übergehen und ihren „Brotjob“ schließlich aufgeben, sind andere langfristig nebenberuflich selbstständig und verbleiben in ihrer Festanstellung. Welche Formen der nebenberuflichen Selbstständigkeit es gibt, welche Spezifika diese haben und was es generell zu beachten gilt, erfahren Sie nachfolgend.
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Gewerbeschein laut Gewerbeordnung (GewO)
Freies Gewerbe
Freie Gewerbe wie z. B. Asphaltierer, Buchverlag, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung, Grafiker, Werbeagentur oder die Vermietung beweglicher Gegenstände benötigen keinen speziellen Befähigungsnachweis. Diese freien Gewerbe dürfen nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde ausgeübt werden.
Reglementierte Gewerbe gemäß § 94 GewO
Beim reglementierten Gewerbe hingegen muss bei der Anmeldung die vorgeschriebene Befähigung oder Ausbildung inklusive einer eventuell notwendigen Praxiserfahrung nachgewiesen werden. Kann ein solcher Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bzw. eine gewerberechtliche Geschäftsführerin mit Befähigungsnachweis zu bestellen, d. h. im Unternehmen anzustellen sowie ordnungsgemäß anzumelden. Zum reglementierten Gewerbe zählen bspw. Augenoptiker, Bäcker, Bodenleger, Dachdecker u. v. m. Die vollständige Liste der reglementierten Gewerbe können Sie unter diesem Link einsehen.
Tipp: Aus- und/oder Weiterbildungskosten zur Erlangung einer neuen Einkunftsquelle können bereits vor der eigentlichen Gründung Werbungskosten darstellen und sind in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in welchem diese anfallen.
Finanzamtsmeldung
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist diese dem zuständigen Finanzamt zu melden. Das Finanzamt wird Ihnen anschließend einen sogenannten Betriebseröffnungsfragebogen zusenden, den sie am besten mit der Buchhalterin bzw. dem Buchhalter Ihres Vertrauens ausfüllen und samt Identitätsnachweis retournieren. In weiterer Folge erhalten Sie dann eine Steuernummer sowie ein für Sie zuständiges Team.
Die Bezeichnungen der jeweils dazugehörigen Formulare lauten:
• Verf24 für Einzelunternehmen
• Verf15 für Kapitalgesellschaften
• Verf16 für Personengesellschaften
Sozialversicherung
In bereits bestehenden Dienstverhältnissen von Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeitern wird die Pflichtversicherung gemäß Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bereits in Abzug gebracht. Zusätzlich ist für die Tätigkeit als Selbstständige/-r auch in die gewerbliche Sozialversicherung (GSVG) einzuzahlen.
Wenn Sie jedoch lediglich einen jährlichen Gewinn unter EUR 5.108,40 sowie einen jährlichen Umsatz (das sind die Einnahmen) unter EUR 30.000,– verzeichnen, können Sie aus der Sozialversicherungspflicht optieren. Dann wird Ihnen nur noch die Unfallversicherung in Höhe von EUR 8,90 pro Monat mittels Quartalsvorschreibung in Rechnung gestellt.
Einkommenssteuer
Hierbei werden die Einkünfte aus der unselbstständigen Arbeit (als Dienstnehmer/-in) und aus der selbstständigen Arbeit (= Gewinn) zusammengezählt und anschließend gemeinsam versteuert.
• Haben Sie einen Gewinn unter EUR 730,– pro Jahr,
dann ist keine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben, dieser Betrag ist dann steuerfrei (Veranlagungsfreibetrag).
• Haben Sie einen Gewinn über EUR 730,– pro Jahr (= Regelfall),
dann ist eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Das gesamte Einkommen wird sodann in der Regel laut Tarif gemäß § 33 EStG versteuert.
Im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften und Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gibt es wiederum Sonderregelungen.
Umsatzsteuer
Bis zu einem jährlichen Umsatz von EURO 30.000,– gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Hierbei darf auf den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen bzw. von den Eingangsrechnungen keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Diese Umsatzgrenze darf lediglich einmal in 5 Jahren um höchstens 15 % überschritten werden.
Falls allerdings größere Investitionen geplant sind, kann es durchaus sinnvoll sein, trotz voraussichtlich geringerem Umsatz in die Steuerpflicht zu optieren, d. h. auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wer sich zu dieser Option entschließt, darf sich die Vorsteuer vom Finanzamt holen bzw. muss auf den Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer anführen und entsprechend an das Finanzamt abführen.
In allen anderen Fällen ist die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Zugleich kann die auf den betrieblichen Eingangsbelegen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Dies bedarf jedoch einer entsprechenden Umsatzsteuererklärung (UVA):
- 0–30.000 Euro (Kleinunternehmerregelung): benötigt nur eine Jahreserklärung der Umsätze des laufenden Jahres
- 0–100.000 Euro: benötigt eine Quartalsanmeldung, eine Quartalszahl sowie eine Jahreserklärung
- über 100.000 Euro: benötigt eine monatliche UVA-Meldung, eine monatliche Zahlung sowie eine Jahreserklärung
Durchsicht Ihres Dienstvertrages auf allfällige Klauseln
Bevor eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit aufgenommen werden kann, gilt es zu prüfen, ob der bestehende Arbeits- bzw. Dienstvertrag eine Nebenbeschäftigung überhaupt zulässt. Ist das nicht der Fall, können arbeitsrechtliche Probleme drohen.
Konkurrenzverbot
Manche Dienstverträge verbieten es grundsätzlich, für die Dauer des bestehenden Dienstvertrages einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, und zwar egal ob im selben Geschäftsfeld des Dienstgebers oder nicht. Dieses Konkurrenzverbot gilt in der Regel bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bei einer Dienstfreistellung bis zum Ende der Entgeltfortzahlung.
Konkurrenzklausel
Vom Konkurrenzverbot zu unterscheiden ist die sogenannte Konkurrenzklausel, welche den bzw. die Dienstnehmer/-in darin beschränkt oder es ihm/ihr vollständig untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, egal, ob unselbstständig oder selbstständig.
Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot liegt dann vor, wenn es einem/einer Dienstnehmer/-in mittels Dienstvertrags untersagt wird, ohne Bewilligung des Arbeitgebers einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
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