Arbeitnehmerveranlagung samt Steuergutschrift leicht gemacht
Eine Arbeitnehmerveranlagung samt Steuergutschrift kann rückwirkend für fünf Jahre online via FinanzOnline beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes (das ist der Zeitraum, für den die Steuer festgesetzt wird) gestellt werden (z. B. für das Jahr 2015 bis zum 31. Dezember 2020).
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die bei Angestellten sowie bei Arbeiterinnen und Arbeitern für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit gem. § 25 EStG zur Anwendung kommt. Dabei behält der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer zu entrichtende Lohnsteuer aufgrund der Höhe des Bezuges ein und führt diese direkt an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer richtet sich immer nach dem aktuellen Einkommensteuertarif.
Grundsätzlich wird die Lohnsteuer immer so berechnet, als hätte ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin über das ganze Jahr hinweg gleich hohe Bezüge erhalten. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Bemessungsjahr jedoch Bezüge in unterschiedlicher Höhe hatte – z. B. aufgrund eines Jobwechsels –, kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung samt Steuergutschrift bezahlt machen.
Beispiel: Sie haben innerhalb eines Jahres sowohl ein Gehalt als auch einen Zivildienstbezug erhalten. Ist das der Fall, werden die zwei unterschiedlichen Bezüge quasi über das ganze Jahr geglättet, wodurch es zu einer entsprechenden Steuerrückzahlung durch das Finanzamt käme.
Arbeitnehmerveranlagung – es gibt drei Veranlagungsarten
Antragsveranlagung
Wenn kein Pflichttatbestand zur Pflichtveranlagung vorliegt, jedoch auf Antrag des bzw. der Steuerpflichtigen, weil bspw. eine Behinderung vorliegt.
Antragslose Veranlagung von Amts wegen
Erstmalig in der zweiten Jahreshälfte 2017 für das Jahr 2016 von Amts wegen, das heißt ohne Abgabe einer Steuererklärung. Betroffen davon waren jene Steuerzahler/-innen,
- die bis zum Juni 2017 keine Steuererklärung für das Jahr 2016 abgegeben hatten,
- bei denen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass es nur lohnsteuerpflichtige Bezüge gab, oder
- bei denen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eingereicht werden würden (weil dies auch in den Vorjahren nie der Fall gewesen war).
Im Rahmen der antragslosen Veranlagung wurde eine eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert bzw. der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder die Sozialversicherung entsprechend erstattet.
Pflichtveranlagung
Eine Pflichtveranlagung besteht dann,
- wenn Sie durch andere Einkünfte mehr als 730 EUR im Jahr dazuverdient haben;
- wenn Sie zwei oder mehr Arbeitgeber hatten oder zumindest zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben (z. B. wenn Sie gleichzeitig eine ASVG-Pension und eine Firmenpension erhalten haben);
- wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzberag zu Unrecht berücksichtigt wurde;
- wenn Sie Dienstleistungsschecks, Rehabilitationsgeld oder Gelder aus dem Insolvenz-Entgelt-Fond erhalten haben;
- wenn Sie den Freibetragsbescheid über den Dienstgeber bei der Lohnverrechnung haben berücksichtigen lassen;
Weiters kann es zu einer Steuerrückzahlung kommen, wenn Sie
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid vom Finanzamt berücksichtigt wurden, weil Sie z. B. in den Vorjahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben o. dgl. zum Absetzen hatten;
- aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „SV-Rückerstattung“ (sprich Steuergutschrift) haben;
- Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf ein Pendlerpauschale haben und dies bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
Mein Tipp: Wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt und bei der Online-Vorausberechnung bei Ihnen eine Steuernachzahlung herauskommen sollte, können Sie diese Veranlagung zurückrufen.
Spezial: Arbeitnehmerveranlagung und Behinderung gem. § 35 EStG
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Aufwendungen, die Ihnen durch Ihre eigene Behinderung tatsächlich und nachweisbar entstanden sind, die Steuerbemessungsgrundlage und es kommt zu einer Steuergutschrift. Dafür muss jedoch eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.
- Es muss eine mindestens 25%ige Behinderung lt. Sozialministeriumservice (früher BASB) vorliegen, d. h. Sie verfügen über einen Bescheid und einen Behindertenpass, der dies ausweist.
- Pauschbeträge (= Pauschalbeträge) sind vom Grad der Behinderung abhängig und stehen nur dann zu, wenn kein Pflegegeld bezogen wurde. Unter Pflegegeld fallen auch die Blindenzulage und das Blindengeld sowie Pflege- bzw. Blindenbeihilfe.
- Neben den Pauschbeträgen können auch regelmäßig angefallene Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) berücksichtigt werden.
- Alleinverdiener/-innen oder Alleinerzieher/-innen können, wenn die Einkünfte des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin den Betrag von 6.000 EUR nicht überstiegen haben, auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin geltend machen.
- Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – wie z. B. ein Rollstuhl, eine rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, ein Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
- Für nachweislich gehbehinderte Personen gibt es auch einen speziellen Freibetrag u. v. m.
Mein Tipp: Bitten Sie Ihren Apotheker/Ihre Apothekerin des Vertrauens, Ihnen eine Kundenkarte auszustellen. Anschließend können Sie alle getätigten Käufe direkt auf Ihre Apothekenkundenkarte buchen lassen. Falls Sie regelmäßig in zwei Apotheken einkaufen, lassen Sie sich von jeder Ihrer Stammapotheken eine eigene Kundenkarte ausstellen. Auf diese Weise verfügen Sie zum Jahresbeginn über eine vollständige Aufstellung sämtlicher Einkäufe aus dem Vorjahr – inklusive der erhaltenen Medikamente mit und ohne Rezeptgebührenbefreiung. Diese Auflistung (inklusive der Gesamtsumme) dient schließlich als optimale Grundlage, die für die Arbeitnehmerveranlagung samt Steuergutschrift herangezogen werden kann. Auf diese Weise sparen Sie sich das mühsame Sammeln und Ablegen von Einzelbelegen. Wichtig jedoch: Vergessen Sie nicht, bei jedem Einkauf in der Apotheke Ihre Kundenkarte vorzulegen!
Dieser steuerliche Blog wurde verfasst von:
Claudia Gloser, BA von FIBU GLOSER® – Ihre selbstständige Bilanzbuchhalterin nach BibuG in Wien.
Haben Sie noch Fragen zum Thema „Arbeitnehmerveranlagung“?
Gerne helfe ich Ihnen beim Spezialbereich „Behinderungen“, um Ihre aufgewendeten Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung zur Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage einzureichen und für Sie eine Ihnen zustehende Steuergutschrift zu erwirken.
Die Unterstützung meiner Klientinnen und Klienten in diesem Bereich ist eine Herzensangelegenheit für mich. Nicht nur, weil die Aufwendungen bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen meist besonders hoch sind und der dadurch entstehende Mehraufwand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stark einschränken kann, sondern auch weil Betroffene durch das Einreichen einer korrekten Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift erwirken können.
Ich stehe Ihnen gerne als Unterstützung zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!